Regeln zur Mehrwertsteuerbefreiung
0% Mehrwertsteuer bei PV Anlagen und KomonentenDie Voraussetzungen für die Anwendung des 0% Steuersatzes sind im § 12 Abs. 3 UStG normiert
Der Gesetzestext:
"Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze:
1. die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird"
1. die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird"
Erläuterungen zu Gesetzestext:
Erläuterungen zu Gesetzestext:
Das Gesetz ist nur anwendbar für Rechnungsempfänger mit Sitz in Deutschland und Lieferungen innerhalb Deutschlands.
Voraussetzung für die Anwendung des Nullsteuersatzes nach §12 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 UStg ist, dass die Solarmodule/Speicher/wesentlichen Komonenten auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen installiert sind.
Als Wohnung im Sinne dieser Vorschrift gilt jeder umschlossene Raum, welcher zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Somit sind auch Gebäude auf Freizeitgrundstücken und Gartenlauben in Kleingartensiedlungen umfasst. Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn diese nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.
Es ist nicht erforderlich, dass der Betreibe der Photovoltaikanlage auch Eigentümer des begünstigten Gebäudes ist.
Der leistende Unternehmer hat die Anwendbarkeit des Nullsteuersatzes nachzuweisen. Es ist ausreichent, wenn der Erwerber erklärt, dass er Betreiber der PV-Anlage ist und es sich entweder um ein begünstigtes Gebäude oder Schiff handelt. Die Erklärung kann auch im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung (z.B. AGB) erfolgen.
Vom Gesetzgeber ist entschieden worden, dass der Unternehmer, der den Nullsteuersatz anwendet, die entsprechenden Voraussetzungen nachweisen muss. Für den Nachweis ist jedoch ausreichend, dass der Unternehmer eine Erklärung des Erwerbers einfordert, in der er die Voraussetzungen der Anwendbarkeit bestätigt.
D.h. um die Waren mit dem 0% Steuersatz zu verkaufen, muß der Kunde prüfen ob die Forderungen gemäß § 12 Abs. 3 UStG erfüllt sind und es dem Verkäufer gegenüber erklären.
Voraussetzung für die Anwendung des Nullsteuersatzes nach §12 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 UStg ist, dass die Solarmodule/Speicher/wesentlichen Komonenten auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen installiert sind.
Als Wohnung im Sinne dieser Vorschrift gilt jeder umschlossene Raum, welcher zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Somit sind auch Gebäude auf Freizeitgrundstücken und Gartenlauben in Kleingartensiedlungen umfasst. Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn diese nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.
Es ist nicht erforderlich, dass der Betreibe der Photovoltaikanlage auch Eigentümer des begünstigten Gebäudes ist.
Der leistende Unternehmer hat die Anwendbarkeit des Nullsteuersatzes nachzuweisen. Es ist ausreichent, wenn der Erwerber erklärt, dass er Betreiber der PV-Anlage ist und es sich entweder um ein begünstigtes Gebäude oder Schiff handelt. Die Erklärung kann auch im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung (z.B. AGB) erfolgen.
Vom Gesetzgeber ist entschieden worden, dass der Unternehmer, der den Nullsteuersatz anwendet, die entsprechenden Voraussetzungen nachweisen muss. Für den Nachweis ist jedoch ausreichend, dass der Unternehmer eine Erklärung des Erwerbers einfordert, in der er die Voraussetzungen der Anwendbarkeit bestätigt.
D.h. um die Waren mit dem 0% Steuersatz zu verkaufen, muß der Kunde prüfen ob die Forderungen gemäß § 12 Abs. 3 UStG erfüllt sind und es dem Verkäufer gegenüber erklären.
Bestätigung
Die Anwendung des 0% Umsatzsteuersatzes ist nur für Käufer anwendbar bei denen der Rechnungsempfänger und die Lieferadresse in Deutschland liegen.
Antrag auf Befreiung der USt gemäß §12 Abs. 3 USTG
Hiemit erkläre ich, dass die mirVorname: ______________________________
Name: ______________________________
im Rahmen des
Auftrags Nr.: _______________
Auftragsdatum: ______________________________
verkauften Produkte den rechtlichen Bedingungen gemäß § 12 Abs. 3 UStG genügen und die Anwendung des 0% Mehrwertsteuersatz zulässig ist, die Angaben wahrheitsgemäß sind. Für falsche Angaben bin ich haftbar.
Datum/Ort: _______________
Unterschrift: ______________________________
Bitte den Ausdruck fotografieren und an mwstbefreiung@sunware.de mailen.
SunWare GmbH & Co - Düsseldorfer Str. 80 - 47239 Duisburg - HRA: 6764 Duisburg - www.sunware.de