Liefer- und Geschäftsbedingungen

Diese Bedingungen gelten, soweit mit dem Käufer nicht ausdrücklich und schriftlich abweichende Vereinbarungen getroffen wurden, für alle mit der Fa. SunWare Solartechnik GmbH & Co KG geschlossenen Verträge. Etwaige von diesen Bedingungen abweichende Liefer- und Zahlungsbedingungen des Verkäufers verpflichten die Fa. SunWare Solartechnik GmbH & Co KG nur, wenn diese ausdrücklich oder schriftlich anerkannt wurden.

  • Alle Angebote in Katalogen, Prospekten, Inseraten und sonstigen Werbeträgern sind stets freibleibend. Bestellungen und Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie von der Fa. SunWare Solartechnik GmbH & Co KG schriftlich bestätigt sind. Von der Auftragsbestätigung der Fa. SunWare Solartechnik GmbH & Co KG abweichende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. In Auftragsbestätigungen angegebene Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindliche Lieferzeiten bezeichnet sind. Umstände, welche die Herstellung oder Lieferung verkaufter Waren unmöglich machen oder übermäßig erschweren, ebenso alle Fälle höherer Gewalt, behördlichen Maßnahmen, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe bei Lieferanten der Fa. SunWare Solartechnik GmbH & Co KG entbinden für die Dauer der Behinderung oder deren Nachwirkungen von der Lieferungspflicht. Zu einer Nachlieferung der auf diesen Zeitraum entfallenden Mengen ist die Fa. SunWare Solartechnik GmbH & Co KG nicht verpflichtet. Ereignisse der geschilderten Art berechtigen die Fa. SunWare Solartechnik GmbH & Co KG ohne Verpflichtung zu Schadensersatz vom Vertrag zurückzutreten. Erfüllt der Besteller/Käufer eine ihm obliegende Mitwirkungspflicht nicht oder teilweise nicht, so verlängert sich eine verbindlich zugesicherte Lieferzeit angemessen, wenigsten um jenen Zeitraum, indem der Besteller seine Mitwirkungspflicht nicht genügt hat. Hat der Besteller seine Mitwirkungspflicht nicht oder nur unzureichend genügt, trägt er darüber hinaus dadurch verursachte Mehrkosten und Schäden. Dies gilt auch bei mangelhaftem, falschem oder verspätet bereitgestelltem Material.

  • Teillieferungen sind zulässig. Aus der Verzögerung von Teillieferungen kann der Besteller keine Rechte hinsichtlich der übrigen Teilmengen herleiten. Mangelhafte Teillieferungen berechtigen den Besteller nicht zur Ablehnung restlicher Teillieferungen oder zu Rücktritt vom Vertrag.

  • Ist eine Abnahme ausdrücklich vereinbart, so hat der Besteller diese auf eigene Kosten durchzuführen. Erfolgen bei der Abnahme keine Beanstandungen oder unterläßt der Besteller die Abnahme, so gelten die Waren als vertragsgemäß geliefert, sobald sie das Lager der Fa. SunWare Solartechnik GmbH & Co KG oder das Herstellerwerk oder das Lager eines Importeurs bzw. Zwischenhändlers verlasen haben.

  • Die Gefahr für den Untergang oder die Verschlechterung bestellter Waren geht mit der Anzeige der Versandbereitschaft, spätestens jedoch mit Absendung an den Besteller auf diesen über. Dies gilt auch dann, wenn die Fa. SunWare Solartechnik GmbH & Co KG den Transport durchführt oder organisiert.

  • Maße und Gewichte in den Angeboten und Auftragsbestätigungen gelten nur annähernd, falls sie nicht ausdrücklich zugesichert werden.

  • Der Besteller hat etwaige Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb eine Woche nach Eingang der Ware am Bestimmungsort mit eingeschriebenem Brief zu rügen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Feststellung mit eingeschriebenem Brief zu rügen. Entsprechendes gilt bei Falschlieferungen. Die Fa. SunWare Solartechnik GmbH & Co KG behält sich vor, den gerügten Mangel an Ort und Stelle zu prüfen oder prüfen zu lassen. Der Besteller ist verpflichtet, von ihm beanstandete Waren zu diesem Zweck zur Verfügung zu halten. Gibt der Besteller das Fa. SunWare Solartechnik GmbH & Co KG nicht die Möglichkeit, einen gerügten Mangel zu überprüfen, verliert er damit seine Gewährleistungsanspüche. Transportschäden hat der Besteller bei dem Transporteur unmittelbar in eigenem Namen geltend zu machen. Bei nachgewiesenen Mängeln kann die Fa. SunWare Solartechnik GmbH & Co KG nach eigener Wahl den Mangel kostenlos beseitigen oder gegen Rücklieferung der beanstandeten Waren kostenfrei Ersatz leisten oder den Gegenwert gutschreiben. Weitergehende Gewähr- leistungsansprüche sind ausgeschlossen. Preisabzüge sind nicht statthaft. Die Fa. SunWare Solartechnik GmbH & Co KG übernimmt keine Haftung dafür, dass die gelieferte Ware für die vom Käufer in Aussicht genommenen Zwecke geeignet ist. Sie lehnt ebenfalls Ersatz jeglichen Schadens ab, der im Zusammenhang mit der Verarbeitung gelieferter Waren entstehen sollte. Verweigert die Fa. SunWare Solartechnik GmbH & Co KG unberechtigt die Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung oder gerät sie damit in Verzug, kann der Besteller eine angemessene Nachfrist setzen und nach deren ergebnislosen Ablauf ausschließlich Wandlung oder Minderung verlangen.

  • Darüber hinaus gehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Gewährleistungsanspüche können nach Ablauf von sechs Monaten vom Tage der Auslieferung nicht mehr geltend gemacht werden, als Auslieferungszeitpunkt gilt der Tag der Absendung durch die Fa. SunWare Solartechnik GmbH & Co KG oder einem von ihr Beauftragten.

  • Der Warenversand erfolgt in der Regel per Nachnahme. Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug zu bezahlen. Ausdrücklich vereinbarte Skonti setzen voraus, dass keine älteren Zahlungs- verpflichtungen bestehen. bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden und Vorbehalt der Geltendmachung etwaigen weiteren Verzugsschaden Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Lombardsatz der deutschen Bundesbank ab Verfalltag bis zum Zahlungstag in Rechnung gestellt. Ist der Besteller mit einer Zahlung in Verzug oder hat er seine Zahlungen eingestellt oder liegen sonstige Tatsachen vor, die einer Zahlungseinstellung gleichzusetzen sind, so ist die Fa. SunWare Solartechnik GmbH & Co KG vorbehaltlich ihrer sonstigen Rechte befugt, Vorauszahlungen oder Sicherheits- leistungen zu verlangen. Sie kann jederzeit von allen mit dem Besteller lautenden Verträgen ganz oder teilweise zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Verschlechtern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Besteller oder ändern sich dessen rechtliche Verhältnisse, so kann die Fa. SunWare Solartechnik GmbH & Co KG Sicherheitsleistungen verlangen oder - falls solche verweigert wird - vom Vertrag zurücktreten.

  • Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises sowie bis zur Bezahlung aller vergangenen oder zukünftigen Warenlieferungen innerhalb der Geschäftsverbindung einschließlich aller Nebenforderungen (bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zur Scheck- oder Wechseleinlösung) bleiben die gelieferten Waren Eigentum der FA. SunWare Solartechnik GmbH & Co KG. Der Besteller ist bis dahin nicht berechtigt die Waren an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Soweit der Besteller sie verarbeitet oder umbildet, gilt die Fa. SunWare Solartechnik GmbH & Co KG als Hersteller im Sinne 950 BGB und erwirbt das Eigentum an den Zwischen- oder Enderzeugnissen. Der Besteller ist in diesem Fall nur der Verwahrer. Er ist berechtigt, die Ware oder das hieraus hergestellte Fabrikat im Rahmen seines Geschäftsbetriebes zu veräußern. Die aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund gegen Dritte entsprechende Forderungen tritt er hiermit sämtlich an die Fa. SunWare Solartechnik GmbH & Co KG zu deren Sicherung ab, und zwar insoweit, als die Ware verarbeitet ist. Solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Fa. SunWare Solartechnik GmbH & Co KG nachkommt, ist er ermächtigt, den ihr auf Verlangen zu benennenden Abläufen (Dritten) von dem Übergang Mitteilung zu machen und Anweisungen zu erteilen. Der Besteller hat der Fa. SunWare Solartechnik GmbH & Co KG etwaige Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder auf abgetretene Forderungen sofort mitzuteilen. Das Eigentumsrecht der Fa. SunWare Solartechnik GmbH & Co KG gilt auch gegenüber dem Spediteur, dem die Waren auf Veranlassung der Fa. SunWare Solartechnik GmbH & Co KG oder des Bestellers übergeben werden. Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ist vorsichtig zu behandeln und gegen Feuer- und Wasserschäden zu versichern. In Schadensfällen entstehende Versicherungsansprüche sind an die Fa. SunWare Solartechnik GmbH & Co KG abzutreten. Wenn die durch den Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherung die zu sichernde Forderung um 25% übersteigt, wird die Fa. SunWare Solartechnik GmbH & Co KG voll bezahlte Lieferungen nach ihrer Wahl freigeben. Der Besteller ist zur getrennten Lagerung und Kennzeichnung der der Fa. SunWare Solartechnik GmbH & Co KG gehörenden Vorbe- haltsware verpflichtet.

  • Erfüllungsort für Zahlungsverpflichtungen des Besteller und für die Lieferverpflichtungen der Fa. SunWare Solartechnik GmbH & Co KG ist Duisburg. Gerichtsstand für das Mahnverfahren ist Duisburg. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und der Fa. SunWare Solartechnik GmbH & Co KG gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß der einheitlichen Gesetze über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen.
  • Die Europäische Kommission stellt unter ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit. Wir nehmen nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.